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Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER
1. | Werkstoffe Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Z 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden. |
1.1. | Drucktragende Teile Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe müssen
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1.1.1. | Stahlbehälter Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
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bei einer Dicke von ≥ 3 mm, | A | ≥ 22 %, |
bei einer Dicke von < 3 mm, | A80 mm | ≥ 17 %, |
wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, |
bei einer Dicke von ≥ 3 mm, | A | ≥ 20 %, |
bei einer Dicke von < 3 mm, | A80 mm | ≥ 15 %. |
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1.1.2. | Aluminiumbehälter Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 % haben, und die Legierungen gemäß § 26 Z 2 müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen. Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedi ngungen genügen:
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1.2. | Schweißzusätze Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Behältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen. | ||||||||
1.3. | Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern usw.) müssen entweder aus einem unter Z 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten oder Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden. Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Kerbschlagarbeit haben. | ||||||||
1.4. | Nicht drucktragende Teile Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden. | ||||||||
2. | Auslegung der Behälter
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2.1. | Wanddicke Beträgt das Produkt PS.V nicht mehr als 3000 bar.Liter, so wählt der Hersteller eines der unter den Z 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Z 2.1.1 bestimmt. Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muss jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen. | ||||||||
2.1.1. | Berechnungsverfahren Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet:
Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren. | ||||||||
2.1.2. | Versuchsverfahren Die Wanddicke ist so festzulegen, dass die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1 % beträgt. | ||||||||
3. | Herstellungsverfahren Die Behälter müssen nach Anhang VI Z 2, 3 oder 4 hergestellt und Fertigungskontrollen unterworfen werden. | ||||||||
3.1. | Vorbereitung der Bauteile Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen, Abschrägen) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten. | ||||||||
3.2. | Schweißungen an drucktragenden Teilen Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten. Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von notifizierten Stellen durchgeführt. Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, dass eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt. | ||||||||
4. | Inbetriebnahme der Behälter Den Behältern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs VII Z 2 beigefügt sein. |