Dokument-ID: 059258

Vorschrift

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Behörden

idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

  1. hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
  2. hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
  3. hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.

(BGBl. I Nr. 204/2022)