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Vorschrift
Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)
§ 16a. Elektrotechnische Normungsorganisation
idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.
(BGBl. I Nr. 27/2017)