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Vorschrift
Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)
§ 16e. Arbeitsprogramm
idF BGBl. I Nr. 27/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die elektrotechnische Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 16d Abs. 4 zu ergänzen und dem Elektrotechnischen Beirat vorzulegen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Elektrotechnischen Beirat über aufgrund besonderer Dringlichkeit nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.
(BGBl. I Nr. 27/2017)