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Dokument-ID: 822403
Vorschrift
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 26. Meldepflichten der notifizierten Stellen
idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:
- jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,
- alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
- jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben,
- auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß der Richtlinie 2014/34/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.