Dokument-ID: 142460

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 49.

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen.

(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.
(LGBl. Nr. 44/2013)