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Vorschrift
Feuerpolizeiordnung
§ 61. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
idF LGBl. Nr. 50/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2021 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2021
(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz betreffend Verkehrsbeschränkungen oder Betretungsverbote können Angehörige der Feuerwehr auf deren Ersuchen von den Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen herangezogen werden.
(2) Bei Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 gelten die Angehörigen der Feuerwehr als der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete. Abgesehen von den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 bis 23 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten die Vorschriften des Landesbedienstetengesetzes 2000 nicht. Die §§ 31 und 32 dieses Gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32 Abs. 2 eine allfällige Entschädigung mit Verordnung der Landesregierung zu regeln ist. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 24. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Abweichend von § 46 Abs. 2 besteht in den Jahren 2020 und 2021 keine Verpflichtung zur Einberufung des Verbandstages.
(LGBl. Nr. 91/2020)
(4) Art. IX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl. Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft.
(LGBl. Nr. 19/2020)
(5) Art. X der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl. Nr. 91/2020, tritt, ausgenommen die Einfügung eines neuen § 61 Abs. 3, am 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend den eingefügten § 61 Abs. 3 treten rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft.
(LGBl. Nr. 19/2020)
(6) Art. X der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl. Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(LGBl. Nr. 50/2021)
(7) Der § 61 in der Fassung des Art. IX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. X der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. X der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(LGBl. Nr. 50/2021)