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Dokument-ID: 196722
11. Teil
Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
11. Teil
Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 100. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
- Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;
- allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;
- die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85 % des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90 % des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;
- anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.