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Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 36. Aufstellungsräume
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
(1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten.
(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, entsprechen.
(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.
(4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer Konzentration von 50 % der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.