Dokument-ID: 196697

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.