Dokument-ID: 196703

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.