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Vorschrift
Gasgesetz (VlbgGasG)
§ 5. Behördliche Überwachung und Zuständigkeit
idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gaslieferungsunternehmens oder Verteilerunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 6 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage mit Bescheid die Behebung des Mangels aufzutragen.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(2) Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde, im Falle des Abs. 5 bis zum Einschreiten der Behörde die Gemeinde, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, und zwar der Bürgermeister.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(5) Wenn eine Gasanlage nach Lage, Art oder Umfang geeignet ist, Gefahren für mehrere Gemeinden oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde.