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Dokument-ID: 149345
Vorschrift
Gasgesetz (VlbgGasG)
§ 8. Strafbestimmungen
idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
- eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,
- die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält, (LGBl. Nr. 44/2013)
- gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder (LGBl. Nr. 6/2009)
- gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt. (LGBl. Nr. 6/2009)
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.