Dokument-ID: 099574

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.