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Vorschrift
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Artikel 1
Übergangsrecht
idF BGBl. Nr. 691/1995 | Datum des Inkrafttretens 17.10.1995
(1) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen waren, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig waren, Art. I Z 240 und 242 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen war, ist Art. I Z 81 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
(2) Die am 1. Jänner 1989 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 74 Abs. 2 Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Die am 1. Jänner 1989 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig war, bedürfen keiner die im Abs. 2 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
(4) Die im Art. I Z 93 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 82b Abs. 1) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit 1. Jänner 1989.
(5) Art. I Z 94 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 83 letzter Satz) ist auf Betriebsanlagen, die am 29. Juli 1988 bereits aufgelassen waren, nicht anzuwenden.
(6) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1995)
(7) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, sind soweit Abs. 8 nicht anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(8) Die Bestimmungen des § 359b der Gewerbeordnung 1994 sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die im Fall des § 359b Abs. 1 am 1. Juli 1993, im Fall des § 359b Abs. 2 oder 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund des § 359b Abs. 2 oder 3 zu erlassenden Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren am 1. Juli 1993 (für den Fall des § 359b Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß § 359b Abs. 2 oder 3 zu erlassenden Verordnung (für den Fall des § 359b Abs. 2 oder 3) in erster Instanz anhängig sind und überdies noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist.
(9) Am 1. Juli 1993 anhängige Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben (§ 349 der Gewerbeordnung 1994) sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuführen.
(10) § 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z 172 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, tritt drei Jahre nach dem 1. Februar 1993 in Kraft. Mit den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten kann bereits ab dem 16. Jänner 1993 begonnen werden.