Dokument-ID: 755121

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

8a. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84a. Ziel und Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 81/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2015

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
  2. Deponien.