Dokument-ID: 755125

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 84c. Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

idF BGBl. I Nr. 81/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2015

Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.