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Vorschrift
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 89. Entziehungsgründe zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 65/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2020
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.
(2) Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(BGBl. I Nr. 65/2020)