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Vorschrift
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 108. Fremdenführer
idF BGBl. I Nr. 171/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
- die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
- die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
- sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
- die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
- Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
- die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (§ 62) auszustellen.
(BGBl. I Nr. 171/2024)
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.
(BGBl. I Nr. 171/2024)
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.
(BGBl. I Nr. 171/2024)
(8) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 108 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(BGBl. I Nr. 171/2024)