Dokument-ID: 754777

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 108. Fremdenführer

idF BGBl. I Nr. 171/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

  1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
  2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
  3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erklären.

(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

  1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
  2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
  3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (§ 62) auszustellen.
(BGBl. I Nr. 171/2024)

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.
(BGBl. I Nr. 171/2024)

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.
(BGBl. I Nr. 171/2024)

(8) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 108 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(BGBl. I Nr. 171/2024)