Dokument-ID: 754945

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 290. Anhörungsrechte (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 194/1994 | Datum des Inkrafttretens 19.03.1994

(1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 286 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.