Dokument-ID: 755148

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365d. Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 45/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2018

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. den Umsatz,
  3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. die Zahlungsmodalitäten.

(BGBl. I Nr. 45/2018)