Dokument-ID: 755151

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365g. Daten aus dem Firmenbuch

idF BGBl. I Nr. 56/2024 | Datum des Inkrafttretens 06.06.2024

Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

(BGBl. I Nr. 56/2024)