Dokument-ID: 203595

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Aufbewahrungspflicht

idF BGBl. II Nr. 229/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2016

Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.

(BGBl. II Nr. 229/2016)