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Dokument-ID: 780248
Vorschrift
Industrieunfallverordnung 2015 (IUV 2015 )
§ 5. Sicherheitsbericht
idF BGBl. II Nr. 229/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2015
(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
- eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);
- den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);
- eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);
- eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);
- eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);
- eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);
- eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.