Dokument-ID: 034443

Vorschrift

Kälteanlagenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die hiedurch erforderlichen Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind.