Dokument-ID: 130262

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Aufsicht

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Das Auskunftsrecht nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO steht neben der Landesregierung auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu. Der Bürgermeister hat Bescheide nach § 17 und § 22, mit denen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage, die für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist (zB Tribüne, Stadion, Aussichtsturm), erteilt wurde, gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegen die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Nichtigerklärungen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 85/2013 aufgehoben.)

(4) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft – bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung – die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft – bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung – in den Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Bestimmung des Abs 4 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt.

(6) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs 4 liegt dann vor, wenn

  1. es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, die sich aus den §§ 34 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes ergibt oder wenn es sich um die Vollstrekkung eines Bescheides auf Grund der angeführten Bestimmungen handelt; oder
  2. die Maßnahme zur Beseitigung von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von volkswirtschaftlichen Schäden notwendig ist.