Dokument-ID: 458913

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 55a. Eigentümergemeinschaften

idF LGBl. Nr. 48/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2021

Besteht an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.

(LGBl. Nr. 48/2021)