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Vorschrift
Kärntner Bauvorschriften (K-BV)
§ 14. Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
idF LGBl. Nr. 73/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2019
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
- die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
- die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer Größe zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
- Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume;
- Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage oder ihrer Teile berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr, der Brandabschnittsgröße oder der Brandlast erforderlich ist.
(9) (Anm. d. Red.: Abs. 9 wurde gem. LGBl. Nr. 73/2019 aufgehoben.)
(LGBl. Nr. 80/2012)