Dokument-ID: 072739

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Belüftung und Beheizung

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

(LGBl. Nr. 80/2012)