Dokument-ID: 072742

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Nutzungssicherheit

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

(LGBl. Nr. 80/2012)