Dokument-ID: 072748

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Blitzschutz

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der baulichen Anlage dies erfordern.

(LGBl. Nr. 80/2012)