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Vorschrift
Kärntner Bauvorschriften (K-BV)
§ 44e. Energieausweisdatenbank
idF LGBl. Nr. 116/2020 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2020
(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und zu führen.
(2) In der Energieausweisdatenbank dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- Daten des Energieausweises;
- Name, Adress- und Kontaktdaten von Ausstellern der Energieausweise;
- Name, Adress- und Kontaktdaten von Eigentümern der Gebäude;
- Daten über einen gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude;
- Name und Kontaktdaten von Nutzern der Energieausweisdatenbank.
(3) Der Aussteller des Energieausweises darf die Daten des Energieausweise sowie Name, Adress- und Kontaktdaten des Eigentümers des Gebäudes verarbeiten und hat diese Daten an die Energieausweisdatenbank zu übermitteln. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen.
(4) Die Landesregierung und die gemäß § 44f Abs. 2 betrauten Stellen dürfen die Daten der Energieausweisdatenbank für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 44f verarbeiten. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.
(5) Den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 für Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der K-BO 1996 und der K-BV verarbeitet werden.
(6) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
(7) Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Abs. 3 übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für Aussteller eines nach dem EAVG 2012 erforderlichen Energieausweises.
(LGBl. Nr. 116/2020)