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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Aufgaben der Feuerwehren
idF LGBl. Nr. 10/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
(1) Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen.
(2) Der Feuerwehr steht es frei, im Rahmen von Einsätzen technische und persönliche Leistungen zu erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und Ausbildung nach besonders geeignet ist. Solche Leistungen sind Einsätze im Sinne des Abs 1.
(2a) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes
- an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,
- über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder
- freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.
(LGBl. Nr. 10/2013)
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
a) | die Verhütung von Waldbränden und | |
b) | die Kostentragung | |
aa) | im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und | |
bb) | für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2a lit. a und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2a lit. c. |
(LGBl. Nr. 10/2013)