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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 3. Aufgaben der Gemeinde
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteten Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.
(3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.
(4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 13 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat mit Verordnung nach Maßgabe des Abs 5 für den Brandschutz zu sorgen (Brandschutzdienst).
(5) Der Bürgermeister hat geeignete Personen zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem vollendeten 50. Lebensjahr, jedoch nicht mehr als eine Person von jedem Haushalt, zum Brandschutzdienst zu verpflichten. Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Personen, deren Dienstleistung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, dürfen nicht verpflichtet werden.
(6) Der Leiter des Brandschutzdienstes und sein Stellvertreter sind vom Gemeinderat zu bestellen. § 5 Abs 2 und § 6 Abs 3, 6, 9, 10 und 12 gelten sinngemäß.