Dokument-ID: 215009

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

10. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 52. Eigener Wirkungsbereich

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.