Dokument-ID: 215012

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Wer unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr, eines Brandschutzdienstes oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 15 Abs 4) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(LGBl. Nr. 85/2013)