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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 7. Stützpunktfeuerwehren
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Feuerwehren in günstiger geographischer Lage, die einen ausreichenden Mannschaftsstand – mindestens jedoch 30 Mitglieder – besitzen, gut ausgebildet und ausgerüstet sind und für den Brandschutz eines größeren Gebietes von Bedeutung sind, je nach ihrer Bedeutung zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung zu erklären.
(2) Beabsichtigt die Landesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs 1, so hat sie den Landesfeuerwehrausschuß aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Vorschläge zu erstatten. Macht der Landesfeuerwehrausschuß von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung die Verordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorschläge zu erlassen.
(3) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs 1 sind die betroffenen Gemeinden und der Kärntner Landesfeuerwehrausschuß zu hören.