Dokument-ID: 214962

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Abs 1) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.