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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 41. Führung der Landesfeuerwehrschule
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Der Landesfeuerwehrausschuß hat für die Ausstattung der Landesfeuerwehrschule mit Ausrüstungsgegenständen für die Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern zu sorgen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Diensteinteilung für diesen Bereich zu treffen.
(2) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule (Stellvertreter) ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuß zu bestellen.
(3) Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verläßliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuß hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach § 1 Abs 1 und 2 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrpläne den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.
(5) Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst die dem § 25 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.