Dokument-ID: 215006

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Verdienstentgang

idF LGBl. Nr. 68/2011 | Datum des Inkrafttretens 06.08.2011

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und des Brandschutzdienstes ist im Falle von Einsätzen auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, ein allfälliger Verdienstentgang zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden.

(2) Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren oder des Brandschutzdienstes an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag der Tagesgebühr eines Landesbeamten nach den dienstrechtlichen Vorschriften für eine Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf Stunden, erhöht um 75 v. H., entspricht.
(LGBl. Nr. 68/2011)