Dokument-ID: 867632

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II

idF LGBl. Nr. 31/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2016

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Mitglieder von Feuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, nicht aber das 70. Lebensjahr vollendet haben, können innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Ortsfeuerwehrkommandanten ihre Bereitschaft, als Mitglieder der Reserve weiterhin für Arbeiten zur Verfügung zu stehen, anzeigen.