Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Kärntner Gasgesetz (K-GG)
§ 3. Sicherheitsvorschriften
idF LGBl. Nr. 21/2020 | Datum des Inkrafttretens 27.03.2020
(1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig verwendet im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
- nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
- mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
- zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
(3) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.
(LGBl. Nr. 21/2020)
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs 1 durch Verordnung entsprechende Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere der Betrieb, der Anschluß und die Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben; in der Verordnung können ferner Bestimmungen über Schutzzonen für Gasanlagen im Freien und Bestimmungen über allfällige Überprüfungen von Gasanlagen und Teilen davon zum jeweils geeigneten Zeitpunkt sowie über die Beaufsichtigung von Gasanlagen aufgenommen werden. Die Landesregierung kann sich in ihrer Verordnung auch darauf beschränken, technische Richtlinien oder Teile davon sowie sonstige technische Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen, als verbindlich zu erklären, wenn die technischen Richtlinien oder Vorschriften derartige Bestimmungen zum Inhalt haben und wenn sie von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind.
(5) Die Behörde kann auf begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften nach Abs 4 bewilligen, wenn die Sicherheit im Sinne des Abs 1 trotzdem gewährleistet erscheint.
(6) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
(7) Abweichend vom § 23 Abs 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr 6/1985, dürfen bei Gasheizgeräten Abgase unmittelbar durch die Wand in das Freie geleitet werden, wenn (LGBl. Nr. 21/2020)
- das Gebäude, in dem das Gasheizgerät angeschlossen werden soll, nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweist und
- die Heizleistung des Gasheizgerätes nicht mehr als 50 kW beträgt und
- der Abgasauslaß vom nächsten Fenster – lotrecht gemessen – mindestens 1,5 m entfernt ist, sofern die Heizleistung des Gasheizgerätes mehr als 3 kW beträgt.