Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Kärntner Gasgesetz (K-GG)
§ 5. Bewilligungspflicht
idF LGBl. Nr. 21/2020 | Datum des Inkrafttretens 27.03.2020
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet;
- die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden;
- die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder umgefüllt wird;
- die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde, wobei unter Norm-Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Gas im Normzustand (0 Grad C und 1,013 bar) zu verstehen ist.
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung sind Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgehen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (§ 7 Abs 1 und 3) festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.
(LGBl. Nr. 85/2013)
(4) Sind Verfahren auf Bewilligung einer Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig mit Verfahren nach § 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, bei einer Gemeinde anhängig und fällt die Erteilung beider Bewilligungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach § 9 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, durchzuführen.
(LGBl. Nr. 21/2020)
(5) Soweit wesentliche Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu erfassen, als dies wegen der wesentlichen Änderung zum Schutz der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern erforderlich ist.
(6) Als wesentlich im Sinne des Abs 1 gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.