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Vorschrift
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
Anlage 1
Artikel V
(LGBl Nr 67/2000)
idF LGBl.Nr. 73/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019
(1) Mit § 55 Abs. 1 und 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
- Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) angeordnete Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 der bisher geltenden Feuerpolizeiordnung erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 1).
- Kehrpläne gemäß § 13 Abs. 7 der Feuerpolizeiordnung in der in § 57 Abs. 2 angeführten Fassung (LGBl Nr 13/1959, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 85/1967, 12/1970, 186/1974, 47/1977, 43/1979, 67/1980, 45/1981 und 37/1985) gelten als Kehrpläne gemäß § 21 dieses Gesetzes (§ 55 Abs. 3).
(2) Mit § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1989) gelten als Landesgesetze weiter:
- die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Alarmzeichen zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festgesetzt wird, LGBl Nr 47/1971;
- die Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden, LGBl Nr 29/1980.
(3) Mit § 57 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit dem im § 56 bezeichneten Zeitpunkt (1. Jänner 1989) in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 52/2000 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 47 Abs. 1 lit. c an die Stelle des Betrages von EUR 365,– der Betrag von S 5.000,- und in § 54 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 2.500 Euro der Betrag von S 30.000,-.