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Vorschrift
Kennzeichnungsverordnung (KennV)
§ 3. Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben
idF BGBl. II Nr. 184/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
- aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
- möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
- die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
- sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(BGBl. II Nr. 184/2015)
(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
(BGBl. II Nr. 184/2015)
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
- entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
- dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese (BGBl. II Nr. 184/2015)
- eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
- phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
- am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
- entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.