Dokument-ID: 116290

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Landes-Feuerwehrverband und seine Organe

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1)Organe des Landes-Feuerwehrverbandes sind:

der Landes-Feuerwehrtag,
der Landes-Feuerwehrausschuss,
der Landes-Feuerwehrkommandant.

(2)Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sowie die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Berufsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.

(3)Der Landes-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Landes- Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks- Feuerwehrkommandanten, dem Vertreter der Berufsfeuerwehren und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Der Landes- Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Landes- Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4)Der Landes-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden vom Landes-Feuerwehrtag aus seiner Mitte auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen zum Landtag wahlberechtigt sein, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst aufweisen und die Kommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Landes-Feuerwehrinspektor, im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Bezirks-Feuerwehrkommandanten. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt.
(LGBl. Nr. 83/2022)

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt.

(5)Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Landes- Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss durch einen vom Landes-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von drei Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(6)Scheidet der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

(7) Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 85/2023)

(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 85/2023)