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Vorschrift
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 9. Leitung der Betriebsfeuerwehren
idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Fall seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf das ranghöchste aktive Mitglied der Betriebsfeuerwehr über.
(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen – außer im Fall des Abs. 3 – nur aktive Mitglieder der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und eine Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweist.
(3) Im Fall der Neugründung einer Betriebsfeuerwehr hat der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des gewählten Kommandanten und seines Stellvertreters die Fristen für die Absolvierung der im Abs. 2 zweiter Satz geforderten Ausbildung mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Frist darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
(4) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 2 und 3 zukommen, wahrzunehmen.
(LGBl. Nr. 83/2022)