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Vorschrift
Landes-Flüssiggasverordnung (VlbgFG-VO)
§ 4. Prüfung von Flüssiggasanlagen
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(2) Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen des § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(3) Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu erfolgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang dieser Prüfung gilt der § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
(4) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
(5) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige Überprüfung (Abs. 1), die jeweils letzte wiederkehrende Überprüfung (Abs. 2) und allfällige außerordentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprüfungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.