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Materialien für Veranstaltungen – Niederösterreich
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF LGBl. 4400/8-0 | Datum des Inkrafttretens 21.03.1986
(1) Leicht brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung rasch weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Papier, Stroh, Holzwolle, Holz, Holzwerkstoffe sowie Vollpappe mit einer geringeren Dicke als 2 mm und Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzbehandlung.
(2) Normal brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Holz, Holzwerkstoffe, Vollpappe mit einer Dicke von mehr als 2 mm und Polyvinylchlorid (PVC), hart, weichmacherfrei.
(3) Tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft, ohne daß sich ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
(4) Zündend-tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft und dabei ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
(5) Als Materialien, welche beim Brand giftige Gase entwickeln, gelten solche, welche unter erheblicher Qualmbildung abbrennen.
- Als normal qualmend gelten Holz ohne Vorbehandlung, Holzwerkstoffe, Polyäthylen und Polypropylen ohne Füllstoffe sowie Polyvinylchlorid hart, weichmacherfrei.
- Als stark qualmend gelten Naturkautschuk und Polystyrol-Hartschaum.
(6) Flammschutzbehandlung ist eine Oberflächenbehandlung, welche im Brandfall das Entzünden der Stoffe erschweren oder die Brandausbreitung verzögert (z. B. Imprägnieren).