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Vorschrift
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 47. Wohnungen und Wohngebäude
idF LGBl. Nr. 32/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus
- einem Wohnraum,
- einer Küche oder Kochnische und
- einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum
(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.
(3) In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein.
(LGBl. Nr. 32/2021)
(4) Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:
- einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,
- jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil),
- einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und
- Abfallsammelräume oder -stellen.
Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen und müssen leicht erreichbar sein.
(LGBl. Nr. 32/2021)